§ 17 BayWaldNatPV

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder Fahrlässig einem Verbot

1.
des § 9 Abs. 1 Satz 2 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
2.
des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
3.
des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen oder
4.
des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen

zuwiderhandelt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.