§ 17 BayWaldNatPV
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder Fahrlässig einem Verbot
- 1.
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des § 9 Abs. 1 Satz 2 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
- 2.
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des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
- 3.
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des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen oder
- 4.
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des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.
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