§ 2 BayWaldNatPV

Gebiet des Nationalparks

(1) 1Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus einer Überblickskarte im Maßstab 1:50 000 (Anlage) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1:10 000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Die Detailkarten sind beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bei der Nationalparkverwaltung, beim Landesamt für Umwelt, bei der Regierung von Niederbayern sowie bei den Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. 3Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 4Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1:10 000.

(2) Dem Vorfeld gehören die nicht im Nationalpark liegenden Teile der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein an.

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