§ 7 BayWeinRAV
Entfernung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben und Rebstöcken
1Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet
- 1.
-
Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe,
- 2.
-
hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln und
- 3.
-
in Drieschen vorhandene Rebstöcke
unverzüglich zu entfernen. 2Drieschen sind Weinberge, in denen die ordnungsgemäße Pflege, insbesondere Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege, Rebschnitt oder Lese mindestens zwei Jahre unterblieben ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.