§ 8 BayWeinRAV
Sicherheitsgürtel
(1) 1Die zuständige Behörde kann zur Abgrenzung eines mit Reblaus befallenen Grundstücks oder Grundstücksteils (Reblausherd) einen Sicherheitsgürtel festlegen. 2Die Breite des Sicherheitsgürtels beträgt in der Regel nicht mehr als 15 Meter.
(2) Der Eigentümer und der Bewirtschafter von Rebflächen sind verpflichtet,
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in dem Sicherheitsgürtel Reben unverzüglich zu entfernen und Unterstützungsmaterial zu vernichten, sofern keine abweichende Anordnung nach § 2 Nr. 5 der Reblausverordnung ergeht,
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in dem Reblausherd und in dem Sicherheitsgürtel die Wiederbestockung mit Reben innerhalb eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums zu unterlassen.
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