Art. 30a BayWG

Rechtsnachfolge (Zu

1Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.