Art. 60 BayWG
Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen
(1) 1Bei Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes haben die Betreiber von Kleinkläranlagen deren Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle zwei Jahre durch entsprechend anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Art. 65) prüfen und bescheinigen zu lassen. 2Die privaten Sachverständigen legen die Bescheinigung bei Kleinkläranlagen, aus denen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird, unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und bei Kleinkläranlagen, aus denen in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, zusätzlich auch der diese Abwasseranlage betreibenden Person vor. 3Wurde nach dem 9. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung „ohne Mängel“ ausgestellt, verlängert sich die Frist nach Satz 1 für die folgende Prüfung auf vier Jahre; dies gilt nicht für Bescheinigungen im Rahmen der Bauabnahme.
(2) 1Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. 2Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung eine Nachprüfung durchzuführen; Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich Kleinkläranlagen, aus denen in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, kann der Träger der öffentlichen Abwasseranlage durch Satzung bestimmen, dass die Prüfung und Bescheinigung nach Abs. 1 und 2 durch geeignete Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage vorgenommen wird.
(4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Kleinkläranlagen beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag der Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang 2 Vierter Teil der Eigenüberwachungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 geltenden Fassung bei der Kreisverwaltungsbehörde, im Übrigen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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