Art. 20 BayWiVG

Unterschwellenvergabe

(1) 1Bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:

1.

ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig;

2.

eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig.

 2Das Recht eines Auftraggebers, in einem Vergabeverfahren höhere als die nach Satz 1 maßgeblichen Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt.

(2) 1Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen:

1.

ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig;

2.

eine Freihändige Vergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.

 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Aufträge dürfen nicht mit dem Ziel aufgespalten werden, eine Überschreitung vergaberechtlicher Wertgrenzen zu vermeiden.

(4) 1Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 105 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)2Im Übrigen bleibt Art. 105 BayHO unberührt.

(5) Die Staatsregierung oder das jeweils zuständige Staatsministerium können Näheres durch Verwaltungsvorschrift regeln.

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