Art. 21 BayWiVG
Pflicht zur Beteiligung
(1) 1Vorhabenträger von
- 1.
-
genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m und
- 2.
-
Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt
sind zur Beteiligung nach Art. 23 verpflichtet. 2Vorhabenträger ist, wer beabsichtigt, Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten und, soweit erforderlich, die Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Inbetriebnahme der Anlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlagen sowie dessen Rechtsnachfolger.
(2) Die Pflicht zur Beteiligung gilt nicht für
- 1.
-
Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind,
- 2.
-
Anlagen, die in einem Abstand von höchstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,
- 3.
-
Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen,
- 4.
-
Anlagen, für die kein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur abgegeben oder kein Zuschlag erteilt wurde,
- 5.
-
besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023),
- 6.
-
Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 15 EEG 2023, wobei es auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 Buchst. c EEG 2023 nicht ankommt,
- 7.
-
Anlagen, die am 31. Dezember 2025 bereits genehmigt, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen bereits beantragt wurde,
- 8.
-
Anlagen, deren Zulässigkeit durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB bestimmt wird, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder
- 9.
-
den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt wurde oder der Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt wurde.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.