Art. 21 BayWiVG

Pflicht zur Beteiligung

(1) 1Vorhabenträger von

1.

genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m und

2.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt

sind zur Beteiligung nach Art. 23 verpflichtet. 2Vorhabenträger ist, wer beabsichtigt, Windenergie- oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten und, soweit erforderlich, die Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Inbetriebnahme der Anlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlagen sowie dessen Rechtsnachfolger.

(2) Die Pflicht zur Beteiligung gilt nicht für

1.

Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind,

2.

Anlagen, die in einem Abstand von höchstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,

3.

Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen,

4.

Anlagen, für die kein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur abgegeben oder kein Zuschlag erteilt wurde,

5.

besondere Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023),

6.

Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 15 EEG 2023, wobei es auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 Buchst. c EEG 2023 nicht ankommt,

7.

Anlagen, die am 31. Dezember 2025 bereits genehmigt, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen bereits beantragt wurde,

8.

Anlagen, deren Zulässigkeit durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB bestimmt wird, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft getreten ist, oder

9.

den Fall eines vollständigen Austauschs von Windenergieanlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die Genehmigung zum vollständigen Austausch erteilt wurde oder der Austausch unter Beifügung der vollständigen Unterlagen beantragt wurde.

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