Art. 22 BayWoBindG
Entsprechende Anwendung für Wohnungsfürsorgemittel, Verordnungsermächtigung
Art. 19 gilt für Darlehen, die nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern bewilligt worden sind, sinngemäß mit der Maßgabe, dass Zinserhöhungen durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt werden.
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