Art. 34 BayWoBindG
Überleitungsregelungen
(1) 1Wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes ergangen sind, gelten weiter. 2Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, die vor dem 1. Mai 2007 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
(2) 1Bis zum Erlass von Vorschriften nach Art. 32 finden nach Maßgabe des Art. 1 für Verfahren nach diesem Gesetz entsprechend Anwendung:
- 1.
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die Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2204), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346),
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die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346), mit der Maßgabe, dass der Ermittlung der Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 Satz 2) ab dem Erlass von Vorschriften auf der Grundlage des § 556 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils diese Vorschriften zugrunde zu legen sind.
2Abs. 1 gilt entsprechend.
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