Art. 9 BayWoFG
Berücksichtigung kommunaler Belange
1Bei der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt. 2Die zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemeindeverbände.
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