§ 13 BayZulV
Krankenpflegezulage
(1) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst erhalten eine monatliche Krankenpflegezulage nach Maßgabe der Anlage 4, wenn sie
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in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
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in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
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in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen, oder
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zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen.
(2) 1Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
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an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
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Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
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gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
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Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
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an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
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Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
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Patienten in Einheiten für Intensivmedizin
ausüben, erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4. 2Die Krankenpflegezulage erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Beamtinnen wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter.
(3) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die
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zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte oder Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
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ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
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als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Abs. 2 erfüllen,
erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4.
(4) 1Eine Krankenpflegezulage wird jeweils nur einmal gewährt. 2Sind die Voraussetzungen für eine Krankenpflegezulage nach Abs. 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.
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