§ 14 BayZulV
Sondereinsatzzulage
1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die
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Aufgaben in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder
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Aufgaben in einem Rauschgifteinsatzkommando, in einem Unterstützungskommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in einem Technischen Einsatzkommando oder in der Führungsgruppe der Polizeiinspektionen Spezialeinheiten wahrnehmen oder
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als Ermittler und Ermittlerinnen in einer zivilen Einsatzgruppe verwendet werden,
erhalten eine monatliche Sondereinsatzzulage nach Anlage 4. 2Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler und Verdeckte Ermittlerinnen verwendet sind.
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