§ 14a BayZulV

Reaktorzulage

Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 des Bayerischen Beamtengesetzes, die bei der Werkfeuerwehr der Technischen Universität in Garching verwendet werden und voll feuerwehrdiensttauglich sind, erhalten eine monatliche Reaktorzulage nach Anlage 4.

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