Anlage 2 BayZulV

Lehrerfunktionszulage

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Februar 2025

Nr.

Lehrkräfte – Funktionen

1.

Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen (ohne Fachhochschulausbildung) in der Besoldungsgruppe A 11

1.1

als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird, wobei die Bestellung zum Fachbetreuer oder zur Fachbetreuerin durch die Ernennungsbehörde verfügt sein muss

68,41

1.2

als zentraler Fachberater oder zentrale Fachberaterin an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München

68,41

2.

Zweite Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektorinnen, Realschulkonrektoren und Realschulkonrektorinnen, Realschulrektoren und Realschulrektorinnen, Realschuldirektoren und Realschuldirektorinnen, Zweite Sonderschulkonrektoren und Zweite Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulkonrektoren und Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulrektoren und Sonderschulrektorinnen

als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Realschulen oder Förderschulen

102,61

3.

Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst

3.1

als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims

68,41

3.2

als Fachberater oder Fachberaterin für Hör- und Sprachgeschädigte bei den Gesundheitsämtern

68,41

4.

Studienräte und Studienrätinnen, Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen

4.1

als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims

68,41

4.2

als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Computereinsatz und Programmierten Unterricht im Fachunterricht

102,61

4.3

als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an beruflichen Schulen

102,61

4.4

als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Gymnasien

102,61

4.5

als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin bei dem oder der Ministerialbeauftragten

102,61

4.6

als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin im Regierungsbezirk für den Bereich der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen)

102,61

5.

Studiendirektoren und Studiendirektorinnen1), Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen

als ständiger stellvertretender Seminarvorstand

68,41/102,612)

6.

Studiendirektoren und Studiendirektorinnen3), Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen an Gymnasien

als Seminarvorstand, soweit kein ständiger stellvertretender Seminarvorstand bestellt ist

68,41/102,612)

1)[Amtl. Anm.:] Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, die als solche ständige Vertreter und Vertreterinnen von Schulleitern oder Schulleiterinnen sind.

2)[Amtl. Anm.:] Studiendirektoren und Studiendirektorinnen erhalten eine Zulage von 102,61 €, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen eine Zulage von 68,41 €.

3)[Amtl. Anm.:] Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, denen die Leitung der Schule übertragen ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.