Anlage 2 BayZulV

Lehrerfunktionszulage

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. November 2024

Nr.

Lehrkräfte – Funktionen

1.

Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen (ohne Fachhochschulausbildung) in der Besoldungsgruppe A 11

1.1

als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird, wobei die Bestellung zum Fachbetreuer oder zur Fachbetreuerin durch die Ernennungsbehörde verfügt sein muss

64,84

1.2

als zentraler Fachberater oder zentrale Fachberaterin an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München

64,84

2.

Zweite Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektorinnen, Realschulkonrektoren und Realschulkonrektorinnen, Realschulrektoren und Realschulrektorinnen, Realschuldirektoren und Realschuldirektorinnen, Zweite Sonderschulkonrektoren und Zweite Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulkonrektoren und Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulrektoren und Sonderschulrektorinnen

als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Realschulen oder Förderschulen

97,26

3.

Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst

3.1

als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims

64,84

3.2

als Fachberater oder Fachberaterin für Hör- und Sprachgeschädigte bei den Gesundheitsämtern

64,84

4.

Studienräte und Studienrätinnen, Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen

4.1

als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims

64,84

4.2

als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Computereinsatz und Programmierten Unterricht im Fachunterricht

97,26

4.3

als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an beruflichen Schulen

97,26

4.4

als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Gymnasien

97,26

4.5

als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin bei dem oder der Ministerialbeauftragten

97,26

4.6

als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin im Regierungsbezirk für den Bereich der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen)

97,26

5.

Studiendirektoren und Studiendirektorinnen1), Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen

als ständiger stellvertretender Seminarvorstand

64,84/97,262)

6.

Studiendirektoren und Studiendirektorinnen3), Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen an Gymnasien

als Seminarvorstand, soweit kein ständiger stellvertretender Seminarvorstand bestellt ist

64,84/97,262)

1)[Amtl. Anm.:] Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, die als solche ständige Vertreter und Vertreterinnen von Schulleitern oder Schulleiterinnen sind.

2)[Amtl. Anm.:] Studiendirektoren und Studiendirektorinnen erhalten eine Zulage von 97,26 €, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen eine Zulage von 64,84 €.

3)[Amtl. Anm.:] Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, denen die Leitung der Schule übertragen ist.

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