Anlage 1 BayZulV

Lehrzulage

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. November 2024

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 Satz 1

A 3 bis A 5

A 6 bis A 8

ab A 9 und höher

Regellehrverpflichtung von

mindestens 20 Unterrichtsstunden

64,84

84,29

97,26

mindestens 15 Unterrichtsstunden

48,63

64,84

71,30

mehr als 10 Unterrichtsstunden

32,41

42,14

48,63

Der Höchstsatz der Lehrzulage von 97,26 € gilt für Leiter und Leiterinnen einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen sowie Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen bereits ab einer Regellehrverpflichtung von mindestens 17 Unterrichtsstunden.

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