Anlage 1 BayZulV

Lehrzulage

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Februar 2025

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 Satz 1

A 3 bis A 5

A 6 bis A 8

ab A 9 und höher

Regellehrverpflichtung von

mindestens 20 Unterrichtsstunden

68,41

88,93

102,61

mindestens 15 Unterrichtsstunden

51,30

68,41

75,22

mehr als 10 Unterrichtsstunden

34,19

44,46

51,30

Der Höchstsatz der Lehrzulage von 102,61 € gilt für Leiter und Leiterinnen einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen sowie Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen bereits ab einer Regellehrverpflichtung von mindestens 17 Unterrichtsstunden.

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