§ 7 BBiGHwOV
Straßenwärter/Straßenwärterin
Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig
- 1.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Regierungen für die Berufsbildung bei den nachgeordneten Behörden und die Rechtsaufsichtsbehörden für die Berufsbildung im kommunalen Bereich,
- 2.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. d die Landesbaudirektion Bayern,
- 3.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule,
- 4.
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für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen.
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