§ 7 BBiGHwOV

Straßenwärter/Straßenwärterin

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin sind zuständig

1.

für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Regierungen für die Berufsbildung bei den nachgeordneten Behörden und die Rechtsaufsichtsbehörden für die Berufsbildung im kommunalen Bereich,

2.

für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. d die Landesbaudirektion Bayern,

3.

für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule,

4.

für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen.

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