§ 2 BeschGebV

Gebührenart und -höhe

(1) Die Gebühren werden in Form von Festgebühren oder Zeitgebühren erhoben.

(2) Festgebühren werden für die in der Anlage aufgelisteten Prüfungen erhoben.

(3) 1Zeitgebühren werden erhoben für

1.

die Beschussprüfung nach § 5 des Beschussgesetzes (BeschG)

a)

bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b)

bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c)

wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager oder Innenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d)

bei Böllern und Modellkanonen,

2.

die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach § 9 BeschG in Verbindung mit § 11 der Beschussverordnung (BeschussV), insbesondere von Deko- und Salutwaffen sowie Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen,

3.

die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit den Abschnitten 7 und 8 BeschussV,

4.

die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG,

5.

weitere Inanspruchnahmen im Sinn des § 1 Abs. 1, die in der Anlage nicht enthalten sind.

 2Für die Berechnung der Zeitgebühren werden die Stundensätze nach Anlage 2 Themenbereich 14 „Sonstige Leistungen“, Organisationseinheit „Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung“ der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.

(4) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zu dem gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und von dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.