§ 5 BeschGebV
(1) Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
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für mündliche und schriftliche Auskünfte und Beratungen einfacher Art,
- 2.
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wenn der Prüfgegenstand ungeprüft zurückgegeben wird,
- 3.
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wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt,
- 4.
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wenn der Prüfgegenstand der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, erkennbar nicht standhalten würde.
(2) Leistungen der Beschussämter in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.
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