§ 4 BeschGebV

(1) 1Bei einer Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand nicht funktionssicher oder maßhaltig ist und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. 2Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

(2) Wird die Beschussprüfung in den Räumlichkeiten des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 v.H.

(3) Werden in den Räumen der Dienststelle von einem Antragsteller mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und der gleichen Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 v.H.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.