§ 10 BFSO

Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen

(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei

1.

bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16, bei den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe pro Erster Fremdsprache nicht weniger als 16,

2.

drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und

3.

mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24

betragen. 2Sie soll nicht mehr als 32 Schülerinnen und Schüler pro Klasse betragen. 3Beträgt die Zahl mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zusätzlich eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schulleitung oder eine beauftragte Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung abgebrochen werden.

(3) 1Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen sollen beim Wahlunterricht zusammengefasst werden. 2Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleitungen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass

1.

bei staatlichen Schulen von den in Abs. 1 festgelegten Zahlen aus besonderen Gründen Ausnahmen gemacht werden können und

2.

der Unterricht

a)

bei Parallelklassen einer Ausbildungsrichtung in geeigneten Fällen in Fächern klassenübergreifend und

b)

bei Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen aus organisatorischen Gründen in Fächern mit gleichem Lehrplan gemeinsam

erteilt werden kann. 2Das Staatsministerium kann weitere über Satz 1 hinausgehende Ausnahmen genehmigen.

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