§ 11 BFSO

Unterrichtszeit und Ferien

(1) 1Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. 2Er soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Die Schulleitung setzt die Unterrichtszeiten im Einvernehmen mit dem Schulforum und im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes fest.

(2) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Stunde fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule nach § 13 dauert 60 Minuten. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen.

(3) 1Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit in demselben Schuljahr nachzuholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

(4) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2§ 13 bleibt unberührt. 3Abweichend von Satz 1 können an Berufsfachschulen für Sozialpflege unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 5 pro Schuljahr bis zu drei Wochen Praktika in den Ferien stattfinden.

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