§ 13 BFSO

Fachpraktische Ausbildung, Betriebspraktika und Praktika an den Berufsfachschulen nach

(1) 1Ziel der fachpraktischen Ausbildung ist es, im Rahmen des Unterrichts die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Betriebspraktika und Praktika, die außerhalb des Unterrichts abgeleistet werden.

(2) 1Während der Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler den Anordnungen der Praktikumsstelle Folge zu leisten. 2Schülerinnen und Schüler dürfen für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen. 3Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.

(3) 1An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung ist im ersten Schuljahr ein zweiwöchiges Praktikum im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung abzuleisten. 2Das Praktikum soll nicht vor der zweiten Dezemberwoche durchgeführt werden. 3Mindestens eine Woche des Praktikums soll in einem Großhaushalt abgeleistet werden. 4Die fachpraktische Ausbildung im Fach Fachpraxis Ernährung und Versorgung erfolgt in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen an einem Tag der Woche. 5In jedem gewählten Wahlpflichtfach ist ein zweiwöchiges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb in der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten, im Wahlpflichtfach Grundversorgung und Betreuung alter, erkrankter Menschen zusätzlich in der unterrichtsfreien Zeit ein einwöchiges Orientierungspraktikum vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. 6Die Auswahl aller Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule. 7Bei der Auswahl der Praktikumsstellen in der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich. 8Die fachpraktische Ausbildung und die Praktika sollen durchschnittlich acht Zeitstunden täglich umfassen.

(4) 1An der Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, ab November des ersten Schuljahres in der Regel in außerschulischen Einrichtungen, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten oder Häusern für Kinder. 2Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu vier Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. 3Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten. 4Ein Block darf höchstens zwei Wochen mit jeweils 38 Zeitstunden umfassen. 5Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule.

(5) 1An der Berufsfachschule für Sozialpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpflegerische Praxis, in geeigneten Einrichtungen der Altenpflege, Behindertenpflege, Krankenpflege sowie anderen Einrichtungen der Sozialpflege. 2Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu zwei Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. 3Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) 1An der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist im ersten Schuljahr ein sechswöchiges Betriebspraktikum und im zweiten und dritten Schuljahr jeweils ein siebenwöchiges Betriebspraktikum in einem Unternehmen im In- oder Ausland abzuleisten. 2Das insgesamt 20-wöchige Praktikum kann bis zu 13 Wochen im Ausland abgeleistet werden. 3Über die Eignung einer Praktikumsstelle entscheidet die Schulleitung.

(7) 1An der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik ist in beiden Ausbildungsjahren jeweils ein zweiwöchiges Betriebspraktikum abzuleisten. 2Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Bei einer Häufung von versäumten Tagen in der fachpraktischen Ausbildung, bei Betriebspraktika oder Praktika können Schülerinnen und Schüler zur Nachholung verpflichtet werden.

(9) 1Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. 3Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

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