§ 17 BFSO
Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben
(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden, in einer Woche nicht mehr als zwei. 3An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben in der Regel nicht gehalten werden.
(2) 1Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 2Kurzarbeiten erstrecken sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden sowie auf Grundkenntnisse, wobei die Bearbeitungszeit nicht mehr als 30 Minuten betragen soll. 3An den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe soll die Bearbeitungszeit von Schulaufgaben nicht mehr als 60 Minuten betragen.
(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuung eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer Neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(4) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden, § 16 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. 5Haben Schülerinnen und Schüler die vorangegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob ihnen die Bearbeitung zugemutet werden kann. 6Abs. 3 gilt entsprechend.
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