§ 16 BFSO

Leistungsnachweise an Berufsfachschulen nach

(1) 1In jedem Pflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl zu erheben, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist. 2Abweichend von § 14 Satz 1 und 2 gehört die Stegreifaufgabe zu den mündlichen Leistungsnachweisen.

(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind in allen Pflichtfächern mit Ausnahme der Fächer A.2 oder B.2, D.9.4 und F.11 der Anlage 6 zu erheben. 2In zwei- und mehrstündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in einstündigen Pflichtfächern mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 3Im zweiten Schuljahr kann im Fach Korrespondenz, im dritten Schuljahr in den Fächern Korrespondenz, Allgemeine Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 4Eine der nach Satz 2 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.

(3) Im Fach A.2 oder B.2 der Anlage 6 können je Schulhalbjahr des ersten Schuljahres eine, je Schulhalbjahr des zweiten Schuljahres zwei und im Fach D.9.4 der Anlage 6 je Schulhalbjahr eine Hörverstehensübung mit schriftlichen Aufgaben im Umfang einer Kurzarbeit gefordert werden.

(4) 1Im Fach A.2 oder B.2 der Anlage 6 sind je Schulhalbjahr des zweiten Schuljahres mindestens vier, im Fach D.9.4 der Anlage 6 je Schulhalbjahr mindestens zwei, in den übrigen zwei- und mehrstündigen Pflichtfächern im Schuljahr mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erbringen. 2Im Fach F.11 der Anlage 6 werden keine mündlichen Leistungsnachweise erhoben.

(5) Im Fach F.11 der Anlage 6 sind im Schuljahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(6) 1 § 15 Abs. 10 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Abweichend von § 15 Abs. 10 Satz 2 wird die Entscheidung nach Abs. 2 Satz 4 zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung getroffen.

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