§ 15 BFSO

Leistungsnachweise an Berufsfachschulen nach

(1) 1Die Anzahl von Leistungsnachweisen beträgt

1.

in einstündigen oder höchstens 40 Stunden im Schuljahr umfassenden Pflichtfächern im Schuljahr mindestens drei und

2.

in allen übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens vier.

 2Davon müssen im Fall von Satz 1 Nr. 1 mindestens eine und im Fall von Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Schulaufgaben sein. 3Eine der Schulaufgaben nach Satz 2 kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.

(2) In Fächern mit fachpraktischen Anteilen ist im Rahmen von Abs. 1 Satz 1 mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben.

(3) In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach ist im Rahmen von Abs. 1 Satz 1 mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben.

(4) 1In der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 haben die Schülerinnen und Schüler mindestens einen praktischen Leistungsnachweis zu erbringen. 2Darüber hinaus ist über jeden Praxistag ein Bericht zu fertigen. 3Abweichend von Satz 2 kann bei der fachpraktischen Ausbildung, sofern sie in verblockter Form durchgeführt wird, ein Bericht pro Praxisabschnitt gefordert werden. 4Die fachpraktische Ausbildung gilt als Pflichtfach, die Abs. 1 bis 3 sind nicht anwendbar.

(5) 1An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung

1.

sind im Fach Sport statt der Schulaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben,

2.

sind in der fachpraktischen Ausbildung Fachpraxis Ernährung und Versorgung nach § 13 Abs. 3 Satz 4 unbeschadet von Abs. 4 Leistungseinschätzungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft unter Einbezug der Beurteilung der Praktikumsgeberin oder des Praktikumsgebers zu erstellen und

3.

ist für die Praktikumswochen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 5 im gewählten Wahlpflichtfach für jeden Praktikumstag ein Bericht oder ein Bericht pro Praktikumsabschnitt zu fertigen.

 2Abweichend von § 14 Satz 1 und 2 gehört die Stegreifaufgabe zu den mündlichen Leistungsnachweisen.

(6) An der Berufsfachschule für Kinderpflege

1.

ist im Fach Sport- und Bewegungserziehung statt der Schulaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 die entsprechende Zahl von praktischen Leistungsnachweisen zu erheben,

2.

gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur in Fächern mit überwiegend fachpraktischen Anteilen mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben ist,

3.

werden in der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 4

a)

abweichend von Abs. 4 Satz 1 mindestens zwei praktische Leistungsnachweise erbracht und

b)

unbeschadet von Abs. 4 Satz 2 und 3 mindestens zwei qualifizierte Leistungseinschätzungen der beteiligten Einrichtungen eingefordert, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen.

(7) 1An der Berufsfachschule für Sozialpflege

1.

ist im Fach Sport statt der Schulaufgaben nach Abs. 1 Satz 2 die entsprechende Zahl von praktischen Leistungsnachweisen zu erheben,

2.

sind im zweiten Schuljahr im Fach Gesundheit fördern und wiederherstellen abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben,

3.

sind bei der fachpraktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 5 unbeschadet von Abs. 4 Satz 1 über die gesamte Ausbildung jeweils mindestens zwei praktische Leistungsnachweise

a)

in der pflegerischen Versorgung und

b)

in den weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege zu erheben.

 2Abs. 6 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) 1An der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist im Betriebspraktikum nach § 13 Abs. 6 ein Gesamtbericht zu fertigen. 2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1An der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik

1.

gilt Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend,

2.

ist im Betriebspraktikum nach § 13 Abs. 7 für jeden Praktikumstag ein Bericht oder ein Bericht pro Praktikumsabschnitt zu fertigen.

 2Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(10) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 7 Satz 1 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweisen sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen, wobei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen ist. 2Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die zuständige Lehrkraft, die Anzahl der zu fordernden Schulaufgaben teilt sie den Schülerinnen und Schülern jeweils zu Beginn des Schuljahres mit.

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