§ 26 BFSO

Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeter Leistungsminderung

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen. 2Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. 3Soweit diese Schülerinnen und Schüler in der Folge das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten sie anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet ist.

(2) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.

(3) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gilt Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass lediglich das erste Schuljahr freiwillig einmal wiederholt oder spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres freiwillig in das erste Schuljahr zurückgetreten werden kann.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.