§ 25 BFSO
Vorrücken auf Probe
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Note 6 in einem Vorrückungsfach oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und in keinem weiteren Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, können auf eigenen Antrag und bei Minderjährigkeit mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen oder der Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen:
„Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe hat …[Vor- und Familienname] auf Probe erhalten.“
(3) 1Die Klassenkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 2Die Probezeit endet mit dem letzten Schultag im Dezember, eine Verlängerung ist nicht möglich. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit nach § 8 entsprechend.
(4) Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.
(5) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe findet ein Vorrücken auf Probe nur im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG statt.
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