§ 24 BFSO

Notenausgleich

(1) 1Schülerinnen und Schüler, deren Jahreszeugnis in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem Vorrückungsfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens

1.

in einem Vorrückungsfach die Note 1,

2.

in zwei Vorrückungsfächern die Note 2 oder

3.

in drei Vorrückungsfächern die Note 3

erzielt haben. 2Soweit es sich um Vorrückungsfächer handelt, die auch Fächer der Abschlussprüfung sind, kann ein Notenausgleich nur durch ebensolche erfolgen. 3An der Berufsfachschule für Sozialpflege gelten alle in die fächerübergreifende Prüfung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einfließenden Fächer als Fächer der Abschlussprüfung nach Satz 2. 4Eine Note 6 im Fach Sozialpädagogische Praxis in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege kann nicht ausgeglichen werden. 5Satz 4 gilt für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung Sozialpflege entsprechend.

(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen

1.

wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Vorrückungsfächern erzielt wurden, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,

2.

bei Schülerinnen und Schülern, die das erste oder zweite Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg besuchen,

3.

bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.

(3) Eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt als Note 6.

(4) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe findet ein Notenausgleich nicht statt.

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