§ 23 BFSO

Vorrücken

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in das zweite Schuljahr bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern des ersten Schuljahres. 2Vorrückungsfächer sind

1.

in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport und

2.

in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 alle Pflichtfächer.

 3Vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1.

in einem Vorrückungsfach die Note 6,

2.

in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder

3.

an Stelle einer Note eine Bemerkung nach § 28 Abs. 3 Satz 2

erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen von § 24 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 25 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. 4In der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist unbeschadet von Satz 3 vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr auch ausgeschlossen, wer im Fach Sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4 hat. 5Satz 4 gilt entsprechend für das Fach Sozialpflegerische Praxis der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 6Vom Vorrücken ist ferner ausgeschlossen, wer in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen keine erfolgreichen Praktikumswochen nachweist. 7Für die Ausbildungsrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt Satz 6 für das Betriebspraktikum entsprechend. 8Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet des § 28 Abs. 2 die Klassenkonferenz.

(2) An der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf in das dritte Schuljahr nur vorrücken, wer die Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten oder eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

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