§ 28 BFSO

Zwischen- und Jahreszeugnisse

(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar eines jeden Schuljahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag jedes Schuljahres, das dem Jahr der Abschlussprüfung vorausgeht, Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen.

(2) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Gleiches gilt, wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(3) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken sowie die Gewährung von Notenausgleich vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 aufgenommen.

(4) Waren Schülerinnen und Schüler während des Beurteilungszeitraums von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport ganz oder teilweise befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.

(5) 1Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, erhalten auch dann keine Zeugnisnote in diesem Fach, wenn sie erst während des Beurteilungszeitraums ausgeschieden sind. 2Gleiches gilt für die Fächer Ethik sowie Islamischer Unterricht.

(6) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung (MSO) entspricht, trägt die Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein:
„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

(7) 1Wenn es die Leistungen von Schülerinnen und Schülern im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihnen am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. 2Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf gesondert hingewiesen.

(8) 1An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe wird die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt. 2Ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.

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