§ 22 BFSO
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach
(1) § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1In Fächern mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen, die mündlichen und gegebenenfalls die praktischen Leistungen gebildet. 2Die Note für die schriftlichen Leistungsnachweise wird doppelt gewichtet.
(3) In Fächern ohne Schulaufgaben oder Kurzarbeiten sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für mündliche Leistungen zugrunde zu legen.
(4) 1In die Jahresfortgangsnote für mündliche Sprachbeherrschung und Gesprächsdolmetschen in der Ersten Fremdsprache im zweiten Schuljahr sowie im Aufbau-Ausbildungsgang und bei der Ausbildung zur Euro-Korrespondentin oder zum Euro-Korrespondenten gehen die Noten der beiden Unterrichtsfächer mit einfacher Gewichtung ein. 2In die Jahresfortgangsnote der Zweiten Fremdsprache gehen im zweiten Schuljahr die Noten der Fächer D.9.1, D.9.2 und D.9.4 der Anlage 6 mit doppelter Gewichtung, die Noten des Fachs D.9.3 der Anlage 6 mit einfacher Gewichtung ein.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad angemessen berücksichtigt werden.
(6) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses im ersten Schuljahr gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.