§ 21 BFSO
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach
(1) 1Die Jahresfortgangsnote eines Pflicht- oder Wahlpflichtfachs wird auf Grund der Leistungsnachweise nach § 15 in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses dienen kann, entsprechend.
(2) 1Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. 2Diese haben für die Lehrkräfte unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.
(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
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