§ 1 BFSO

Geltungsbereich

(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.

Ernährung und Versorgung,

2.

Kinderpflege,

3.

Sozialpflege,

4.

Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement,

5.

technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik und

6.

Fremdsprachenberufe:

a)

Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten,

b)

Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten.

 2Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe können neben der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. a auch die Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b anbieten. 3Im Übrigen können Berufsfachschulen nur eine der Ausbildungsrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 anbieten.

(2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen anderer Ausbildungsrichtungen entsprechend, ausgenommen die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, soweit keine speziellen Regelungen vorhanden sind.

(3) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für Letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

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