§ 2 BFSO
Ausbildungsziele, Fachrichtungen und Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
- 1.
-
Ernährung und Versorgung:
Selbstständige Ausführung der im Bereich Ernährung und Versorgung vorkommenden Einzelarbeiten,
- 2.
-
Kinderpflege:
Pädagogische Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Säuglingsalter bis ins frühe Schulalter,
- 3.
-
Sozialpflege:
Tätigkeit als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer sowie als qualifizierte Zweitkraft in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen,
- 4.
-
Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement:
Übernahme und eigenständige Ausführung von im Hotel- und Tourismusbereich vorkommenden Aufgaben, darüber hinaus erfolgt eine Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife,
- 5.
-
Technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik:
Übernahme und eigenverantwortliche Ausführung von informationstechnischen Aufgaben,
- 6.
-
Fremdsprachenberufe:
- a)
-
Tätigkeit als staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin oder staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent in mindestens einer Ersten Fremdsprache mit dem Fachgebiet Wirtschaft oder dem Fachgebiet Technik und in einer Zweiten Fremdsprache, an deren Stelle auch eine weitere Erste Fremdsprache treten kann,
- b)
-
Tätigkeit als staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin oder staatlich geprüfter Euro-Korrespondent in mindestens zwei Ersten Fremdsprachen mit einem Fachgebiet und zusätzlichen fachlichen Schwerpunkten in Allgemeiner Wirtschaftslehre, Außenwirtschaft und Rechnungswesen.
(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Berufsfachschulen folgende Berufsbezeichnungen:
- 1.
-
Ernährung und Versorgung:
- a)
-
bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung:
„staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung“,
- b)
-
bei Bestehen der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin“ oder „Hauswirtschafter“ und dem erfolgreichen Absolvieren von zwei verschiedenen Wahlpflichtfächern einschließlich eines jeweils mindestens zweiwöchigen Praktikums:
„staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“,
- 2.
-
Kinderpflege:
„staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „staatlich geprüfter Kinderpfleger“,
- 3.
-
Sozialpflege:
„staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin“ oder „staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer“,
- 4.
-
Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement:
„staatlich geprüfte Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement“,
- 5.
-
Technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik:
„staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik“ oder „staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik“,
- 6.
-
Fremdsprachenberufe:
- a)
-
bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten:
„staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ oder „staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent“,
- b)
-
bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten:
„staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ oder „staatlich geprüfter Euro-Korrespondent“.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird mit Bestehen der Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife verliehen.
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