§ 3 BFSO

Dauer der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform an Berufsfachschulen

1.

für Ernährung und Versorgung

a)

für Schülerinnen und Schüler mit beendeter Vollzeitschulpflicht oder erfolgreichem Abschluss der Mittelschule bis zum Berufsabschluss

aa)

„staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung“ zwei Schuljahre,

bb)

„staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“ drei Schuljahre und

cc)

im Ausbildungsberuf „Hauswirtschafterin“ oder „Hauswirtschafter“ drei Schuljahre,

b)

für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss oder einem höherwertigen Bildungsabschluss bis zum Berufsabschluss „staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“ sowie „Hauswirtschafterin“ oder „Hauswirtschafter“ jeweils zwei Schuljahre,

2.

für Kinderpflege zwei Schuljahre,

3.

für Sozialpflege zwei Schuljahre,

4.

für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement drei Schuljahre,

5.

für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik zwei Schuljahre,

6.

für Fremdsprachenberufe im Ausbildungsgang

a)

Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten zwei und

b)

Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten drei Schuljahre.

 2Für staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentinnen und staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondenten, die nicht den staatlichen Abschluss für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten anstreben, kann an die abgeschlossene Ausbildung ein höchstens ein Schuljahr umfassender Aufbau-Ausbildungsgang zum Erwerb eines Abschlusses in einer weiteren Ersten Fremdsprache mit dem ursprünglichen Fachgebiet ohne verpflichtende weitere Zweitsprache angeschlossen werden.

(2) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule

1.

für Ernährung und Versorgung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa,

2.

für Kinderpflege und

3.

für Sozialpflege

kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in bis zu dreijähriger Teilzeitform durchgeführt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt wechseln wollen.

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