§ 4 BFSO

Allgemeines

(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Berufsfachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme bis zum 15. Dezember erfolgen.

(2) 1Mit der Anmeldung sind bei der Berufsfachschule vorzulegen:

1.

die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

2.

ein lückenloser Lebenslauf und

3.

ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.

 2Die Berufsfachschule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 3Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Berufsfachschule.

(3) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Berufsfachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.

(4) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

zweimal die Probezeit an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist,

2.

zweimal eine Jahrgangsstufe einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung ohne Erfolg besucht hat oder während des Schuljahres ausgetreten ist oder

3.

wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den gewählten Beruf erscheinen lassen.

 3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.

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