§ 5 BFSO
Berufsfachschulen nach
(1) 1Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in das erste Schuljahr und setzt voraus
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für die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung die beendete Vollzeitschulpflicht,
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für die Berufsfachschule für Kinderpflege den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 Mittelschulordnung (MSO),
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für die Berufsfachschule für Sozialpflege die beendete Vollzeitschulpflicht.
2Die Aufnahme in die Berufsfachschulen für Kinderpflege und Sozialpflege setzt außerdem voraus,
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den Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Kinderpflegerin oder des Kinderpflegers oder der Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin oder des Sozialbetreuers und Pflegefachhelfers geeignet ist durch
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die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist und
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bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,
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für die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch den Nachweis, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist.
3Als Muttersprache im Fall des Satzes 2 Nr. 2 gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und, soweit eine solche durchgeführt wurde, die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte. 4In das zweite Schuljahr kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen werden, wer das sozialpädagogische Einführungsjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik nach Anlage 3 der Fachakademieordnung (FakO) erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 kann eine nachträgliche Aufnahme in die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
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in unmittelbarem Anschluss an die Auflösung eines einschlägigen Ausbildungsverhältnisses oder
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bei Übertritt aus dem Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft
spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.
(3) 1An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung kann in das zweite Schuljahr aufgenommen werden, wer
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das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat oder
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mindestens ein Jahr der Ausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat oder
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die einjährige Berufsfachschule für gastgewerbliche Berufe erfolgreich absolviert hat.
2An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung kann in das dritte Schuljahr aufgenommen werden, wer mindestens zwei Jahre der Ausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat.
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