§ 49 BFSO

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Sozialpflege

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten:

1.

Aufsichtsarbeit 1 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2.

Aufsichtsarbeit 2 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

 3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpflegerische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. 4§ 48 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die einzelnen Fächer in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten für die mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 jeweils als Fach der schriftlichen Prüfung.

(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

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