§ 49 BFSO
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Sozialpflege
(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten:
- 1.
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Aufsichtsarbeit 1 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
- 2.
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Aufsichtsarbeit 2 erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung: Bearbeitungszeit 60 Minuten.
3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpflegerische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. 4§ 48 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die einzelnen Fächer in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten für die mündliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 jeweils als Fach der schriftlichen Prüfung.
(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.
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