§ 42 BFSO
Mündliche Prüfung
(1) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
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in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
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in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus in den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) 1Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülerinnen und Schülern bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Aufgaben werden vom Unterausschuss gestellt. 3Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 4Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen. 5Überwiegend fachpraktische Fächer sowie die fachpraktische Ausbildung, Betriebspraktika und Praktika können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
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