§ 43 BFSO
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu begründen und zu unterzeichnen.
(2) 1Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss. 2Die Bewertungen sind zu begründen; im Übrigen gilt § 32 Abs. 2.
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