§ 44 BFSO

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote, wobei in den Fällen des § 28 Abs. 3 Satz 2 die Bemerkung als Note 6 gilt. 7Sofern in einem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung war, bei einer Jahresfortgangsnote 1 und der schriftlichen Prüfungsnote 2 in der mündlichen Prüfung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 die Note 1 erzielt wurde, kann abweichend von den Sätzen 3 bis 5 die Gesamtnote 1 festgesetzt werden.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird:

1.

in einem Fach der praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2.

in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder

3.

in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5.

 3Vorrückungsfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 4Für den Notenausgleich gilt § 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine schlechtere Gesamtnote als 4 im Fach der praktischen Abschlussprüfung nicht ausgeglichen werden kann.

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