§ 45 BFSO

Abschlusszeugnis

(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält

1.

die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

2.

die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die vor dem letzten Schuljahr abgeschlossen wurden,

3.

die Prüfungsgesamtnote sowie

4.

die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

 2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Vorrückungsfächer geteilt durch die Anzahl der Vorrückungsfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet, es wird nicht gerundet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note

1.

„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

2.

„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

3.

„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

4.

„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3) Besitzt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, ist auf Antrag im Abschlusszeugnis folgender Vermerk einzutragen:
„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“

(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(5) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss.

(6) 1Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen. 2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(7) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

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