§ 50 BFSO
Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement
(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
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Deutsch: Bearbeitungszeit 240 Minuten,
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Englisch: Bearbeitungszeit 165 Minuten,
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Mathematik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
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Managementprozesse: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
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Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
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Tourismusmarketing: Bearbeitungszeit 90 Minuten.
3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Fachpraxis der Hotellerie und Gastronomie: Bearbeitungszeit 210 Minuten.
(2) 1Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Managementprozesse, Rechnungswesen und Tourismusmarketing. 2Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik stellt das Staatsministerium. 3Die Aufgaben für die praktische Prüfung stellt der Unterausschuss. 4Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus, soweit dies nicht nach den Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern überlassen bleiben soll. 5Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 6§ 40 ist nicht anwendbar.
(3) Neben der Festsetzung der Gesamtnoten und der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 44 setzt der Prüfungsausschuss auch die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife fest und entscheidet über die Verleihung der Fachhochschulreife.
(4) 1Für den Erwerb der Fachhochschulreife sind die festgesetzten Gesamtnoten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Gesellschaft maßgeblich. 2Im Fach Politik und Gesellschaft gilt die erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote. 3Die Fachhochschulreife wird abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) verliehen, wenn in keinem dieser Fächer eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 4Die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten in diesen Fächern durch vier geteilt wird. 5Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Note entsprechend § 12 Abs. 6 Satz 2 ErgPOFHR.
(5) 1Konnte einer Schülerin oder einem Schüler an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement nur der Berufsabschluss, nicht aber die Fachhochschulreife verliehen werden, kann im darauffolgenden Schuljahr die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. 2Für diese Prüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR entsprechend mit den Maßgaben, dass
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eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Bearbeitungszeit: 240 Minuten, Englisch, Bearbeitungszeit: 165 Minuten, und Mathematik, Bearbeitungszeit: 180 Minuten, abzulegen ist und im Fach Politik und Gesellschaft die Note aus dem Abschlusszeugnis der besuchten Berufsfachschule als Gesamtnote übernommen wird,
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die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft errechnet wird und in den schriftlichen Prüfungsfächern nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen zählen.
3Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. 4Konnte einer Schülerin oder einem Schüler der Berufsabschluss nicht verliehen werden, erhält sie oder er das Zeugnis der Fachhochschulreife erst, wenn die Abschlussprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt wurde. 5Im Übrigen findet § 36 Anwendung.
(6) Das Abschlusszeugnis enthält eine Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife und einen Vermerk über die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule, § 45 Abs. 1 bleibt unberührt.
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