§ 51 BFSO

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.

Betriebssysteme: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

2.

Netzwerktechnik: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

3.

Computersysteme: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

4.

Anwendungsentwicklung: Bearbeitungszeit 150 Minuten.

 3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und des Faches nach Satz 2 Nr. 4 mit einer Dauer von 150 Minuten.

(2) 1Die zuständige Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. 2Für verschiedene Schulen eines Regierungsbezirks können ganz oder teilweise inhaltlich unterschiedliche Aufgaben gestellt werden, wenn sie gleichwertig sind. 3Die Aufgaben für die praktische Ausbildung stellt der Unterausschuss. 4§ 40 ist nicht anwendbar.

(3) 1Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 werden in den Fächern, in denen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft wird, beide Noten gleich gewichtet. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. 3Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach.

(4) 1Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat die Abschlussprüfung nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat:

1.

in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2.

in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder

3.

in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5.

 2Das Fach Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. 3Für den Notenausgleich gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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