§ 52 BFSO

Allgemeines

(1) Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur staatlichen Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zugelassen werden:

1.

in den Ausbildungsrichtungen Kinderpflege sowie Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule angehören oder an der besuchten Berufsfachschule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können,

2.

in den Ausbildungsrichtungen Sozialpflege sowie technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Berufsfachschule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen können.

(2) 1Es gelten die §§ 30 bis 38, §§ 40 bis 46 und §§ 48 bis 51 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfungen einsetzen.

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