§ 30 BFSO

Besetzung

(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die in der Abschlussklasse Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt.

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