§ 31 BFSO

Verfahrensregelungen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erledigt die Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzlichen Befugnisse:

1.

Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss;

2.

Überprüfung der Jahresfortgangsnoten sowie der Bewertung der während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(5) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

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