§ 40 BFSO

Schriftliche Prüfung

1Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. 2Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

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