§ 39 BFSO

Zeitpunkt der Prüfung, Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet bei zweijährigen Ausbildungsgängen gegen Ende des zweiten Schuljahres, bei dreijährigen Ausbildungsgängen am Ende des dritten Schuljahres statt.

(2) 1Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.

keine ausreichende und regelmäßige Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung oder kein erfolgreiches Praktikum nachgewiesen werden kann, sofern die fachpraktische Ausbildung oder das Praktikum verpflichtend zu absolvieren sind oder

3.

mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

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